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Stellenbeschreibung
Swiss Photovoltaik GmbH
Schützenwiese 8
9451 Kriessern
- 41 71 733 38 56
info@swiss-photovoltaik.ch
www.swiss-photovoltaik.ch
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1)
Allgemeines und Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") bilden integrierenden Bestandteil des zwischen
dem Kunden (nachfolgend der "Kunde") und der Swiss Photovoltaik GmbH (nachfolgend "Swiss Photovoltaik GmbH")
abgeschlossenen Vertrages.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2)
Leistungsumfang und Änderungen
Für die Bestimmung des Leistungsumfangs des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung der
Swiss Photovoltaik GmbH massgebend. Änderungen im Leistungsumfang sind somit schriftlich mittels einer neuen
Auftragsbestätigung zu vereinbaren.
Nicht im Angebot enthalten sind eventuelle Dachinstandstellungsarbeiten. Diese werden wenn nötig zusätzlich
ausgeführt und somit auch zusätzlich in Rechnung gestellt.
Ebenfalls nicht inbegriffen sind Gebühren, welche durch diverse Bewilligungen und Zertifikate (Baubewilligung,
ESTI, Zertifizierung, Wasser und Abwasser usw.) entstehen.
Des Weiteren nicht inbegriffen sind Gebühren, welche vom Elektrizitätswerk für den Zählerwechsel erhoben werden.
Die Vorbereitung vom Zählerplatz ist im Auftrag inbegriffen sofern die Swiss Photovoltaik GmbH auch den Auftrag
für den AC-seitigen Anschluss hat.
Netzverstärkungen (auch zwischen zwei verschiedenen Gebäude) sind generell bauseits.
3)
Ertragsprognosen
Sofern vom Leistungsumfang des Vertrages umfasst, erstellt die Swiss Photovoltaik GmbH eine Ertragsprognose.
Ertragsprognosen einer Photovoltaikanlage basieren auf Simulationsprogrammen und Datenbanken mit Strahlungs-
und Meteodaten und stellen lediglich eine Hypothese über ein zukünftiges Ereignis dar, welches nie mit Sicherheit
vorausgesagt werden kann. Der Kunde nimmt daher zustimmend zur Kenntnis, dass sich Differenzen zwischen den
effektiven und den simulierten Ertragswerten ergeben können. Dem Kunden stehen keine Ansprüche aus allfälligen
Ertragsdifferenzen zu.
Die Swiss Photovoltaik GmbH übernimmt zudem keine Gewähr, dass Förderbeiträge ausbezahlt werden oder dass
Förderbeiträge auch in Zukunft noch ausgerichtet werden, Bewilligungsverfahren durch die Behörden genehmigt
oder Bewilligungen aufrecht erhalten werden.
4)
Preise
Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders erwähnt, in Schweizer Franken (CHF) zuzüglich Mehrwertsteuer
(MWST).
5)
Pflichten des Kunden
Mit der Annahme des Angebots verpflichtet sich der Kunde zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Dienst-
leistungen bzw. Waren der Swiss Photovoltaik GmbH.
Der Kunde verpflichtet sich die Swiss Photovoltaik GmbH zu informieren, sollte er Kenntnis darüber haben, dass die
Statik seines Daches nicht ausreichend ist.
Reparaturen an der Dachhaut können nach erfolgter Montage der Photovoltaikanlage nur noch unter erschwerten
Bedingungen ausgeführt werden. Der Kunde nimmt von dieser Tatsache ausdrücklich Kenntnis und erklärt, daraus
keine Ansprüche gegen die Swiss Photovoltaik GmbH abzuleiten.
Details zum Thema Dichtigkeit des bestehenden Daches siehe "Punkt 7)".
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6) Voraussetzungen für die Montage
Die Swiss Photovoltaik GmbH ist berechtigt, den Zeitpunkt der Montage der Anlage zu verschieben, falls nach ihrer
Beurteilung die Witterungsbedingungen keine sichere Montage oder ordnungsgemässe Inbetriebnahme der Anlage
erlauben.
7) Gewährleistung Arbeit und Material
Gewährleistung Arbeit
Die Swiss Photovoltaik GmbH gewährleistet die vertragsgemässe Erstellung des Werks wie folgt und während
folgenden Fristen:
Erstellung gemäss SIA-Norm 118:2013
2 Jahre auf offene Mängel
5 Jahre auf verdeckte Mängel (die Beweislast für verdeckte Mängel liegt beim Kunden und muss innert 7 Tagen
nach Feststellung angezeigt werden)
Gewährleistung Material
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Inbetriebnahme und verjährt mit Ablauf von 2 Jahren. Nach Ablauf dieser
2 Jahre gehen die mit dem Ersatz oder Reparatur der mangelhaften Materialien zusammenhängenden Kosten
zu Lasten des Kunden, sofern nicht ein verdeckter Mangel vorhanden ist.
Die Kosten sind zum Beispiel: Fehlersuchkosten, Fahrweg und Fahrzeit, Arbeit vor Ort, Demontage und Wieder-
montage sowie Kran- und Gerüstkosten (gemäss zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Regieansätze).
Beispiele zur Verdeutlichung
-
1.5 Jahre nach Inbetriebnahme zeigt der Wechselrichter einen Fehler an. Sämtliche Kosten wie oben be-
schrieben gehen zu Lasten der Swiss Photovoltaik GmbH, da der Vorfall noch innerhalb dieser 2 Jahre liegt. -
3Jahre nach Inbetriebnahme hat der Wechselrichter einen Totalausfall. Der neue Wechselrichter wird vom
Hersteller zur Verfügung gestellt (sofern das Produkt mehr als 2 Jahre Garantie hat), die Kosten für den Aus-
tausch, wie oben beschrieben, gehen zu Lasten des Kunden. -
4Jahre nach Inbetriebnahme sind einige Ziegel unter der Unterkonstruktion defekt und es wird nachgewiesen,
dass dies durch eine fehlerhafte Montage entstanden ist. Hierbei handelt es sich um einen verdeckten Mangel
und die Kosten gehen somit, wie oben beschrieben, zu Lasten der Swiss Photovoltaik GmbH.
Es gelten die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers. Diese Bestimmungen werden dem Kunden mit
der Schlussdokumentation ausgehändigt. Herstellergarantien, die für längere Zeit versprochen werden als unsere
Gewährleistung andauert (2 Jahre für offene, 5 Jahre für verdeckte Mängel), müssen nach Ablauf der 2 bzw.
5 Jahre direkt beim Hersteller geltend gemacht werden. Die Swiss Photovoltaik GmbH haftet nach spätestens
5 Jahren nicht mehr. Sollte der Hersteller keine Garantieleistung erbringen bzw. gewähren oder ist er insolvent
oder nicht mehr existent, fällt die Garantie weg. Die Swiss Photovoltaik GmbH übernimmt zu keinem Zeitpunkt die
Garantien oder eine Haftung für produktspezifische Störungen oder Ausfälle nach einer funktionstüchtigen Inbetrieb-
nahme.
Bestehendes Deckmaterial und Dichtigkeit des Daches
Die Swiss Photovoltaik GmbH übernimmt auch während der Gewährleistungsfrist von 2 bzw. 5 Jahren keine Haf-
tung für bestehendes Deckmaterial und für die Dichtigkeit von Dächern. Es sei denn im Schadenfall kann nach-
gewiesen werden, dass die Beschädigung / Undichtigkeit durch die Arbeiten der Swiss Photovoltaik GmbH ent-
standen sind. Der Beweis ist durch den Kunden zu erbringen.
Schäden aufgrund Witterungseinflüssen
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Anlage durch Witterungseinflüsse (z.B. Blitzschlag, Hagel oder Wind-
kräfte) Schäden erleiden kann, die nicht auszuschliessen sind. Bezüglich solcher Schäden ist jegliche Haftung
ausgeschlossen.
Wegfall der Garantie
Sollte das Werk (die Photovoltaikanlage) ohne Zustimmung der Swiss Photovoltaik GmbH durch Dritte verändert
oder unsachgemäss bedient, demontiert oder neu montiert werden, entfallen sämtliche Garantien und Gewähr-
leistungen per sofort.
8) Gewährleistung Ertrag
Es gelten die Leistungsgarantien der Modulhersteller. Während der Dauer der Leistungsgarantie kann der Kunde
jederzeit eine Leistungsmessung verlangen. Die vollumfänglichen Aufwandkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Die Messwerte des unabhängigen und zertifizierten Prüfinstituts sind unanfechtbar.
Garantien der Hersteller können nicht bei der Swiss Photovoltaik GmbH, sondern müssen bei dem Hersteller resp.
beim Importeur direkt eingefordert werden. Die Swiss Photovoltaik GmbH berät den Kunden in dieser Angelegen-
heit gerne.
Die Swiss Photovoltaik GmbH weist für den Standort eine durchschnittliche Jahresproduktion aus, welche auf
Simulationsprogrammen und Datenbanken mit Strahlungs- und Meteodaten basieren. Die Leistungsgarantien sind
bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Wir weisen den Kunden darauf hin, dass die Swiss Photovoltaik GmbH
keine Garantien für die Datensätze des Herstellers übernehmen kann, welche der Hersteller an die Softwarefirma
des Simulationsprogramms liefert.
Version November 2018 Seite 2/3
Bei der Berechnung sind die Tage nicht berücksichtigt, an welchen die Anlage unter Schnee / im Nebel liegt
und/oder ohne Verschulden des Installateurs ohne Stromversorgung ist (z.B. Netzausfall).
Ein Ertragsausfall aufgrund einer Störung im Betrieb der Anlage ist nicht entschädigungspflichtig.
Die Swiss Photovoltaik GmbH wird Störungen immer so schnell als möglich beheben.
9) Geistiges Eigentum der Swiss Photovoltaik GmbH
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Angebote und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum der
Swiss Photovoltaik GmbH.
Jede Vervielfältigung oder Weitergabe bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Swiss Photovoltaik GmbH.
Bei jeder Verwendung ohne Zustimmung ist die Swiss Photovoltaik GmbH zur Geltendmachung einer Gebühr von
CHF 500.— berechtigt.
10) Erbringung von weiteren Dienstleistungen
Die Swiss Photovoltaik GmbH erbringt im Rahmen der Vorbereitung und während des Betriebs der Anlage verschie-
dene, in einem separaten Vertrag näher umschriebene Dienstleistungen wie z.B. Überwachungs- und Wartungs-
dienstleistungen.
Die Swiss Photovoltaik GmbH kann zur Leistungserbringung Dritte beiziehen. Es besteht kein Anspruch des Kunden
auf eine bestimmte Ausgestaltung oder Beibehaltung solcher Dienstleistungen.
Die Swiss Photovoltaik GmbH ist jederzeit berechtigt, mit angemessener Vorankündigung das Erbringen einer
Dienstleistung einzustellen, ohne dass dies einen Ersatzanspruch des Kunden begründet. Vorbehalten bleibt eine
im vorliegenden Vertrag vereinbarte verbindliche Dauer der Erbringung.
11) Schlussbestimmungen
Schiedsklausel
Die Parteien können sich im Konfliktfall zuerst an die Ombudsstelle Swissolar oder an eine ähnliche Stelle wenden.
Es ist dabei zu beachten, dass das Ombudsverfahren die Verjährungsfrist nicht unterbricht.
Salvatorische Klausel
Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als ungültig oder nichtig erweisen, bleiben die Übrigen
davon unberührt.
Subsidiäres Recht
Soweit nicht anders geregelt gilt SIA 118:2013 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten) und subsidiär das
schweizerische Obligationenrecht. Der Kunde hat selbständig sicherzustellen, dass er den Inhalt der SIA 118:2013
kennt. Er kann die Norm bei der Swiss Photovoltaik GmbH vor Ort einsehen, aus urheberrechtlichen Gründen
dürfen diese aber nicht kopiert werden.
Gerichtsstand
Für die Beurteilung von Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt der Gerichtsstand in Altstätten. Es ist ausschliesslich
Schweizerisches Recht anwendbar.
Änderungen AGB
Die Swiss Photovoltaik GmbH behält sich die jederzeitige Änderung dieser vorliegenden AGB ausdrücklich vor.
Die neuen Bedingungen werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als
genehmigt.
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