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AGB

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Publiziert am: 08.03.2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Schibli-Gruppe

Die vorliegenden AGB gelten für die folgenden, zur Schibli-Gruppe gehörenden, Unternehmen: Schibli AG, Schibli Support AG, Elektronorm
AG, Schibli Elektrotechnik AG, Schocher AG, Spetec AG, Peter Schiess AG, Kellenberger + Huber AG. Sie finden für alle Fachbereiche An-
wendung.

1. Angebotsgrundlagen guten Zubringermöglichkeiten kostenlos zur Verfügung zu
stellen, gemäss SIA Norm 137 Ziffer 516: „Muss der Unter-
1.1. Massgebend für die Lieferung und die Ausführung von nehmer - vor Vollendung seiner Arbeiten ohne sein Ver-
Montagearbeiten sind in folgender Reihenfolge: schulden auf Anordnung der Bauleitung in einen anderen
a. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Raum umziehen - kann er für die ihm dadurch entstehen-
b. Angebote den Kosten Rechnung stellen.“
c. SIA Normen Nr. 118, 137, 108
d. Vorschriften und Normen NIN, NIV, Swisscom
e. Pläne und technische Angaben des Bestellers 5. Zuschläge

1.2. Anlagebeschriebe, Entwürfe, Modelle, Zeichnungen und 5.1. Auf Wunsch des Bestellers geleistete Überzeit-, Nacht-
Berechnungen sind Eigentum des Unternehmers und und Sonntagsarbeit wird inkl. allfälliger Gebühren in Rech-
dürfen ohne schriftliche Genehmigung weder vervielfäl-
nung gestellt.
tigt noch Drittpersonen zugänglich gemacht werden.
5.2. Erschwerende Umstände, die beim Einreichen des Ange-
1.3. Angebote sind in Bezug auf Preise und Lieferfristen frei-
botes nicht im Voraus ersehen werden konnten, teilt der
bleibend. Lohn- und Materialpreisänderungen können Unternehmer dem Bauherrn sofort, nachdem sie festge-
in Rechnung gestellt werden. stellt worden sind, mit den entsprechenden Mehrkosten
mit.
1.4. Wo nicht ausdrücklich spezifiziert, ist der Unternehmer
in der Fabrikatswahl frei. 5.3. Allfällige Mehrkosten für Reisezeit, Reisekosten, Deplace-
ments sowie ausfallende Arbeitszeit, verursacht durch lo-
kale Feiertage sowie durch bauseits veranlasste, nicht vor-
2. Preise hergesehene Unterbrechungen der Arbeiten, werden in
Rechnung gestellt.
2.1. Die Preise verstehen sich in Schweizer Währung.
5.4
. Bauseitige Apparatelieferung:
2.2. Die Preise und Lieferungen verstehen sich, wenn nichts Auspacken, Transport, Montage und Anschluss der nicht
anderes vermerkt, franko Baustelle. durch den Unternehmer gelieferten Apparate werden in
Rechnung gestellt.
2.3. Die Preise für Montagearbeiten verstehen sich inkl. Ar-

beitslöhne und Lieferungen der notwendigen Materia-
5.5. Muss der Unternehmer auf Anordnung der Bauleitung An-
lien bis zur Verwendungsstelle auf der Arbeitsstelle. lageteile vorzeitig in Betrieb setzen, werden EW-Gebühren
und allfällige weitere Umtriebe in Rechnung gestellt.
2.4. Bei Verlegung des Arbeitsortes werden die Kosten für
Reise, Verpflegung, Unterkunft etc. zusätzlich verrech-

net. 6. Versand und Verpackung

2.5. Im Angebot enthaltene ca. Beträge gelten nicht als ver-
6.1. Bei Lieferung:
bindlich. Die entsprechenden Lieferungen und Leistun-

  • Der Versand erfolgt auf
    Rechnung und Gefahr des

gen werden zu den Vertragseinheitspreisen und deren Bestellers.
Konditionen in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berech-
net. Wird sie ausnahmsweise als Eigentum des Unter-
nehmers bezeichnet, so ist sie frachtfrei zurückzusen-
3. Eigentumsvorbehalt an gelieferten Produkten den.

  • Bei Bahnsendungen sind allfällige Verluste oder

3.1. Solange ein Kunde die gelieferten Produkte und Leis-
Schäden vor dem Auslad bahnamtlich feststellen zu
tungen nicht vollständig bezahlt hat, befinden sich diese lassen. Bei Autotransporten sind sie auf den Liefer-
weiterhin im Eigentum des Unternehmers. Der Unter-
scheinen zu vermerken und überdies dem Unterneh-
nehmer kann die Herausgabe solcher Produkte verlan-
mer sofort zu melden.
gen, wenn die Zahlung nach erfolgter schriftlicher Mah-

nung nicht geleistet wird. 6.2. Restmaterialien bleiben bei Montagearbeiten Eigentum
des Unternehmers.

4. Arbeitsbedingungen 6.3. Das Abladen, Magazinieren und Auspacken von baus-
eits gelieferten Apparaten und Beleuchtungskörpern so-
4.1. Der Ablauf der Bauarbeiten muss für die Montage ein un-
wie die Rücksendungen von allfälligem Packmaterial
gehindertes, zweckentsprechendes und kontinuierliches werden in Regie verrechnet.
Arbeiten ermöglichen.

4.2. Baustrom, Wasser, Gerüste, Lift- und Kranbenützung ge-

hen zu Lasten des Bauherrn.

4.3. Dem Unternehmer ist durch die Bauleitung in gegenseiti-

ger Absprache ein abschliessbarer, trockener und gut be-

leuchteter Lager- und Arbeitsraum mit Netzsteckdose und
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7. Regiearbeiten 10.4. Unfachgemässe Behandlung der Anlageteile, Missachtung
von Betriebsvorschriften oder Einwirkung durch Drittperso-
7.1. Sofern bei Regiearbeiten nichts anderes vereinbart nen fallen nicht unter die Garantie.
wird, werden jeweils die zur Zeit der Ausführung gülti-

gen Ansätze in Rechnung gestellt und verstehen sich
rein netto ohne Skonto.
10.5. Werden Materialien / Produkte bauseits geliefert oder dem
7.2 Material- und Apparatepreise gelten ab Lager. Trans-
Unternehmer vorgeschrieben, so haftet der Bauherr allein
portkosten werden separat in Rechnung gestellt. für Qualität und Gebrauchsfähigkeit. Jegliche diesbezügli-
che Haftung oder Abmahnungspflicht des Unternehmers
7.3. Zuschläge für Spezialwerkzeuge, wie z.B. Schlagbohr-
wird vollumfänglich wegbedungen.
maschine, Mauerfräse, Elektrohammer, werden pro Be-

triebsstunde berechnet. 10.6. Bei nicht vom Unternehmer konzipierten Anlagen, Sche-
matas und Zeichnungen übernimmt der Unternehmer für
7.4. Die technische Bearbeitung wird grundsätzlich nach der das richtige Funktionieren weder Haftung noch Garantie.
SIA-Norm Nr. 108 verrechnet. Die Kosten von Kopien,
Plankopien und anderen Reproduktionen sowie die 10.7. Sind bei einer Installation Bohrungen, Durchbrüche oder
Kosten von Mustern, welche der Auftraggeber verlangt, Spitzarbeiten notwendig, so hat der Auftraggeber dem Un-
werden in Rechnung gestellt. ternehmer die notwendigen aktuellen Pläne bzw. Informa-
tionen über vorhandene UP-Installationen zu geben. Für
Schäden oder Folgeschäden, welche infolge fehlender o-
8. Termine der falscher Angaben entstehen, übernimmt der Unterneh-
mer keine Haftung.
8.1. Die Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine
setzt rechtzeitige Abklärung und Übergabe von allen 10.8. Ist im Gebäude Asbest in irgendwelcher Form vorhanden,
technischen Ausführungsunterlagen, Einhaltung von ist es Aufgabe des Auftraggebers, den Unternehmer da-
Lieferfristen durch die Unterlieferanten und rechtzeitige rauf hinzuweisen. Mehrkosten für die fachgerechte Entsor-
Fertigstellung der bauseitigen Vor- und Nebenarbeiten gung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für Probleme,
voraus. welche im Zusammenhang mit Asbeststoffen entstehen,
kann der Unternehmer nicht haftbar gemacht werden.
8.2. Für unvorhergesehene Verzögerungen infolge höherer
Gewalt, wie z. B. Streik, Mobilmachung, Krieg, Trans-
10.9. Der Unternehmer haftet nur für Sach- und Personenschä-
portstörungen, kann der Unternehmer nicht haftbar ge-
den, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstan-
macht werden. den sind. In jedem Fall ist die Haftung auf die Höhe der
Vertragssumme beschränkt. Im Übrigen wird die Haftung
8.3. Es steht dem Unternehmer frei, die Zahl und den zeitli-
ausgeschlossen. Des Weiteren haftet der Unternehmer
chen Einsatz ihrer Arbeitnehmer zu bestimmen, sofern nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparun-
dadurch der Fertigstellungstermin nicht in Frage gestellt gen, Schaden aus Ansprüchen Dritter sowie andere di-
wird. rekte oder indirekte Folgeschäden.

8.4. Eine begründete, unverschuldete Überschreitung der
Lieferzeit gibt dem Besteller kein Recht vom Vertrag zu-
11. Datenschutz
rückzutreten oder Schadenersatzansprüche geltend zu
machen. Im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleis-
tungen und/oder Verkauf von Produkten für den Kunden
kann die Schibli-Gruppe unter jederzeitiger Beachtung
9. Zahlungsbedingungen geltender Datenschutznormen Personendaten selbst er-
heben, von Dritten beschaffen, speichern, bearbeiten
9.1. Zahlungen gegen Rechnung sind, wenn nicht anders ver-
und an Dritte weitergeben.
merkt, spätestens nach 30 Tagen ab Rechnungsstellung Wenn gesetzlich erlaubt, oder überwiegende Interessen
zu begleichen. Wird der Zahlungstermin nicht eingehal-
seitens Schibli-Gruppe bestehen, oder eine Kundenein-
ten, schuldet der Kunde ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit willigung vorliegt, können die erhobenen Personendaten
ohne besondere Mahnung einen Verzugszins von 5% für folgende Zwecke bearbeitet werden:
(p.A.). Die Zahlung des Verzugszinses entbindet nicht a) zur Überprüfung von Voraussetzungen für einen
von der vertragsgemässen Bezahlung. Vertragsabschluss;
b) zur Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen
gegenüber dem Kunden;
10. Garantie und Haftung c) zur Pflege, Entwicklung und Erhaltung der Kundenbe-
ziehung;
10.1. Für Lieferungen, Installationen und Montagen gelten die d) um Dienste zu individualisieren oder personalisierte In-
Garantiebestimmungen der SIA-Norm 118. halte bereitzustellen z.B. mittels Untersuchung hinsicht-
lich der Demographie, des Nutzungsverhaltens und der
10.2. Für Fremdfabrikate gelten ausschliesslich die Garantie- Nutzerinteressen;
und Lieferverpflichtungen der Herstellerfirmen. e) zur Adressvalidierung.
f) zur Verhinderung einer unrechtmässigen Benutzung
10.3. Zeigen sich innerhalb der Garantiefrist Mängel, welche auf von Dienstleistungen (insbesondere zur Verhinderung
das Material oder auf eine unfachgemässe Ausführung zu-
von Betrugsfällen beim Vertragsschluss und während
rückzuführen sind, so werden die Mängel behoben und das der Dauer des Vertrags);
Material im Umfang des Auftrages kostenlos ersetzt.

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g) zur Rechnungsstellung, zu Inkassozwecken und für Bo-
nitäts- und Kreditwürdigkeitsprüfungen;

Die Schibli-Gruppe darf Dritte im In- und Ausland zur
Datenbearbeitung beiziehen. Beim Beizug von Dritten,
sind diese entsprechend vertraglich verpflichtet, die
gemäss gültigem Datenschutzrecht notwendigen
Massnahmen einzuhalten.
Weitere Information betreffend Verwendung von Perso-
nendaten sind in der Datenschutzerklärung enthalten.

12. Verbindlichkeit

12.1. Vorstehend aufgeführte Allgemeine Geschäftsbedin-
gungen (AGB) sind integrierender Bestandteil unseres
Angebotes.

12.2. Anders lautende Vereinbarungen haben nur in schriftli-
cher Form Gültigkeit.

13. Gerichtsstand

13.1. Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Die An-
wendung des Wiener Übereinkommens über Verträge
über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht,
in Kraft seit 01.03.1991) wird ausdrücklich und vollum-
fänglich ausgeschlossen. Streitigkeiten zwischen dem
Unternehmer und dem Auftraggeber werden von den
ordentlichen Gerichten beurteilt. Gerichtsstand ist der
Sitz des Unternehmers.
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Ansprechpartner und Firma

Kellenberger + Huber AG, Elektro-Installationen

8610 Uster

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