Kein Problem! Trage hier deine E-Mail ein und klicke auf „Abschicken“. Du bekommst dann einen Link per E-Mail zugeschickt mit dem du ein neues Passwort wählen kannst.

Der perfekte Match, nur nicht deiner?

Hilf deinen Freund:innen den perfekten Match zu finden, indem du dieses Jobinserat mit ihnen teilst.

Teile das Inserat über:...

oder kopiere den Link:

https://www.professional.ch/jobs/inserat/2...
Kopieren

Leichtmetall-Giesserei AG, AVLB 95 / 2005

Dieses Inserat haben wir auf www.duedal.ch gefunden. Warum wird diese Stelle angezeigt?

Publiziert am: 26.04.2024

DUDAL

Leichtmetall-Giesserei

Kokillen-
und

Druckgusswerke

*##### Usines##### pour le

moulage

en

coquille

et
par

injection
Allgemeine
Liefer-

und

Verkaufsbedingungen

(ALVB)
1.
Allgemeine
Bestimmungen
1
.1
Die
vorliegenden
Allgemeinen
Verkaufs-
und
Lieferbedingungen
(AVLB)
bilden
die
verbindliche
rechtliche
Grundlage
für
die
Vertragsbe
ziehungen
zwischen
dem
Auftraggeber
und
der
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen,
soweit
nicht
entgegenstehende,
schriftliche
Sonder-
vereinbarungen
getroffen
werden.
1
.2
Die
AVLB
setzen
alle
anderslautenden
vom
Auftraggeber

  • in
    welcher
    Form
    auch
    immer
  • vorgeschriebenen
    Bedingungen
    ausser
    Kraft,

sofern
die
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
sie
nicht
schriftlich
anerkannt
hat.
2.
Gestaltung
der
Gussstücke
Wenn
nicht
ausdrücklich
Gegenteiliges
vereinbart
wurde,
ist
die
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
nicht
Konstrukteur
der
von
ihr
gefertigten
Stücke
und
übernimmt
demzufolge
auch
keine
Verantwortung
für
die
Konstruktion.
3.
Angebot
und
Auftrag
3.1
Jede
Anfrage
sollte
wenn
möglich
mit
einem
technischen
Pflichtenheft
versehen
sein.
3.2
Zur
Ausführung
einer
Bestellung
ist
die
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
erst
nach
Abgabe
ihrer
schriftlichen
Auftragsbestätigung
verpflichtet.
4.
Vorstudien
und
Vorschläge
4.1
Die
Eigentumsrechte
der
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
an
den
Vorstudien
gehen
durch
den
Verkauf
der
Gussstücke
nicht
an
den
Auftraggeber
über.
4.2
Die
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
behält
sich
das
Recht
vor,
für
Vorstudien
Rechnung
zu
stellen,
wenn
die
Bestellung
nicht
innert
drei
Monaten
nach
Unterbreitung
der
Vorstudien
bei
ihr
eingeht.
4.3
Der
Empfänger
dart
Vorschläge
der
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
ohne
deren
ausdrückliches
Einverständnis
weder
selbst
verwenden
noch
verbreiten.
5.
Fertigungsmittel
5.1
Alle
Fertigungsmiuel
(Giesswerkzeuge,
Sandkernbüchsen,
Lehren,
Bearbeitungs-
oder
Kontrollvorrichtungen,
usw.),
die
der
Auftraggeber
liefert,
müssen
die
für
den
Zusammenbau
und
die
Verwendung
erforderlichen
Merkmale
deutlich
tragen
und
sind
kostenlos
an
den
von
der
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
angegebenen
Ort
zu
liefern.
Die
Verantwortung
für
die
genaue
Ubereinstimmung
dieser
Fertigungs
muffel
mit
den
Plänen
und
einem
allfälligen
Pflichtenheft
bleibt
beim
Auftraggeber.
5.2
Wenn
die
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
vom
Auftraggeber
beauftragt
wird,
Fertigungsmiffel
herzustellen,
führt
die
Leichtmetall-
Giesserei
AG,
Düdingen
dies
im
Einverständnis
mit
dem
Auftraggeber
und
auf
dessen
Kosten
nach
den
Erfordernissen
ihrer
eigenen
Fertigungstechnik
aus.
5.3
Das
Eigentum
sowie
das
Recht
am
geistigen
Eigentum,
inkl.
Know-how,
an
von
der
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
entworfenen
oder
verbesserten
Fertigungsmiffeln
verbleiben
bei
der
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen.
5.4
Die
Werkzeuge
verbleiben
bis
zu
deren
Vernichtung
bei
der
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen.
Dies
gilt
auch,
wenn
sie
ganz
oder
teil
weise
vom
Auftraggeber
bezahlt
wurden.
5.5
Die
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
ist
verantwortlich
für
die
Instandhaltung
der
Formen.
Die
Kosten
für
die
lnstandstellung
und
den
Ersatz
trägt
der
Auftraggeber.
Falls
keine
Nachbestellungen
innerhalb
von
fünf
Jahren
ab
Datum
der
letzten
Lieferung
eingehen,
behält
sich
die
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
das
Recht
vor,
die
Werkzeuge
zu
verschrotten,
sofern
nichts
anderes
vereinbart
wurde.
Wenn
der
Auftraggeber
aus
dem
fertigen
Werkzeug
innerhalb
von
zwölf
Monaten
keine
Teile
bezieht,
werden
anstelle
der
ofterierten
und
bestätigten
anteilmässigen
Herstellkosten
die
vollen
Werkzeugkosten
zur
Bezahlung
fällig.
6.
Eingussteile
Vom
Auftraggeber
gelieferte
Eingussteile
unterliegen
einzig
und
allein
seiner
Verantwortung
und
müssen
in
einwandfreiem
Zustand
sein.
Sie
müssen
der
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
kostenlos
und
frachtfrei
in
ausreichender
Menge
(Bestellmenge

  • 10%)
    geliefert
    werden.

Lieferfristen
7.1
Die
Lieferfristen
beginnen
ab
dem
Datum
der
Auftragsbestätigung
der
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen,
keinesfalls
aber
vor
dem
Datum,
zu
dem
alle
Unterlagen,
Fertigungseinrichtungen
und
Ausführungsdetails
vom
Auftraggeber
zur
Verfügung
gestellt
wurden.
7.2
Der
bindende
Charakter
der
Lieferfrist
muss
nach
Art
und
Umfang
mit
dem
Auftraggeber
festgelegt
werden.
Ohne
eine
solche
Präzisierung
gilt
der
Liefertermin
nur
näherungsweise.
7.3
Bei
Betriebsstörungen,
Fällen
höherer
Gewalt
sowie
im
Falle
von
Ausschuss
ist
die
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
von
der
Pflicht
zur
Einhaltung
der
Lieferfrist
entbunden.
Dies
gilt
auch,
wenn
die
vorgenannten
Behinderungen
während
eines
Verzuges
oder
bei
einem
Unter-
lieferanten
eintreten.
7.4
In
keinem
Fall
kann
der
Auftraggeber
aus
der
Nichteinhaltung
der
Lieferzeit
einen
Anspruch
auf
Schadenersatz
irgendwelcher
Art
ableiten.
8.
Verpackung
8.1
Ausser
bei
vorherigen
anderslautenden
Vereinbarungen
zwischen
der
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
und
dem
Auftraggeber
wird
das
Verpackungsmaterial
einer
Lieferung
dem
Auftraggeber
verrechnet
und
geht
nach
erfolgter
Zahlung
in
dessen
Eigentum
über.
8.2
Die
Behälter,
Rahmen,
Paletten
und
anderen
Materialien,
die
Eigentum
der
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
sind,
müssen
vom
Auftrag
geber
in
gutem
Zustand
frachtfrei
und
spätestens
30
Tage
nach
Erhalt
zurückgegeben
werden;
andernfalls
werden
sie
von
der
Leichtmetall
Giesserei
AG,
Düdingen
in
Rechnung
gestellt.
8.3
Wenn
die
von
der
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
zu
verwendenden
Verpackungsmaterialien
Eigentum
des
Auftraggebers
sind,
muss
sie
dieser
in
gutem
Zustand
spätestens
zu
einem
vorher
mit
der
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
vereinbarten
Datum
und
an
einen
von
letzterer
angegebenen
Ort
liefern.
8.4
Zwingende
gesetzliche
Vorschriften
bleiben
vorbehalten.
9.
Lieferung
und
Gefahrenübergang
9.1
Die
Lieferung
der
Gussstücke
versteht
sich
immer
ab
Werk
(gemäss
lncoterms
2000),
ungeachtet
der
vertraglichen
Bestimmung
bezüglich
Zahlung
der
Transportkosten.
9.2
Fehlen
die
Angaben
über
den
Bestimmungsort
oder
ist
die
Auslieferung
ohne
Verschulden
der
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
unmög
lich,
gilt
die
Lieferung
als
erfolgt,
wenn
die
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
erklärt,
dass
die
Ware
versandbereit
ist.
Die
Gussstücke
werden
dann
in
Rechnung
gestellt
und
auf
Kosten,
Risiko
und
Gefahr
des
Auftraggebers
eingelagert.
9.3
Die
Gefahr
geht
im
Augenblick
der
oben
beschriebenen
Lieferung
bzw.
erklärter
Versandbereitschaft
auf
den
Auftraggeber
über.

DUDAL

Leichtmetall-Giesserei

Seite
2
70.
Transport
In
jedem
Fall
übernimmt
die
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
den
Versand
und
die
damit
zusammenhängenden
Arbeiten
nur
als
Beauf
tragter
des
Auftraggebers,
der
die
Versandkosten
nach
Erhalt
der
entsprechenden
Rechnung
zu
vergüten
hat.
Es
obliegt
dem
Auftraggeber,
der
alle
Risiken
des
Transports
übernimmt,
bei
Ankunft
der
Ware
den
Zustand,
die
Menge
und
die
Ubereinstimmung
mit
den
Versandpapieren
zu
überprüfen.
Die
allfällige
Versicherung
des
Transports
obliegt
ebenfalls
dem
Auftraggeber.
17.
Preis
11
.1
Grundsätzlich
gelten
die
vertraglichen
Lieferpreise
unversteuert
ab
Werk.
11
.2
Die
Preise
sind
Fixpreise
oderje
nach
vertraglicher
Vereinbarung
Gleitpreise,
die
von
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
periodisch
den
veränderten
Kosten
angepasst
werden
können.
12.
Zahlungsbedingungen
12.1
Erfüllungsortfür
die
Zahlungen
istder
Firmensitz
der
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen.
Ohne
anderslautende
Vereinbarung
sind
die
Zahlungen
netto
ohne
Skonto
innerhalb
von
30
Tagen
nach
Rechnungsdatum
zu
leisten.
1
2.2
Jeder
Zahlungsverzug
zieht
nach
einmaliger
schriftlicher
Mahnung
Verzugszinsen
von
5%
p.a.
nach
sich.
12.3
Mit
den
von
der
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
in
Rechnung
gestellten
Forderungen
dürfen
nur
von
der
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
schriftlich
anerkannte
oder
rechtskräftig
festgestellte
Gegenforderungen
des
Auftraggebers
verrechnet
werden.
13.
Gewicht
Im
Fall
des
Verkaufs
von
Gussstücken
nach
Gewicht
gilt
das
tatsächliche
Gewicht
unabhängig
von
Gewichtsangaben
in
Angeboten
und
im
Auftrag.
14.
Mengen
Es
gelten
grundsätzlich
die
zwischen
Auftraggeber
und
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
vereinbarten
Liefermengen.
Eine
gewisse
Abweichung
zwischen
der
Zahl
der
gefertigten
und
der
gelieferten
Stücke
istjedoch
zulässig.
Wenn
keine
besondere
Vereinbarung
besteht,
beträgt
die
zulässige
Abweichung
normalerweise
±1
0
%
der
bestellten
Stückzahl.
15.
Kontrolle
und
Abnahme
15.1
Der
Auftraggeber
trägt
die
volle
Verantwortung
für
die
Gestaltung
der
Gussstücke.
Der
Auftraggeber
entscheidet
daher
über
das
Pflichtenheft,
das
die
technische
Spezifikation
der
zu
fertigenden
Stücke
bestimmt.
15.2
Wünscht
der
Auftraggeber
eine
Abnahme,
so
sind
die
Modalitäten
spätestens
im
Zeitpunkt
der
Auftragsbestätigung
schriftlich
festzulegen.
15.3
Wenn
der
Auftraggeber
Vorschläge
der
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
tür
eine
Verbesserung
der
technischen
Spezifikationen
oder
Veränderungen
der
Konstruktion
der
Stücke
akzeptiert,
kann
dies
keinen
Ubergang
der
Haftung
auf
die
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
begründen.
15.4
Im
Falle
der
Ausführung
von
Verbundstücken
oder
von
durch
die
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
mittels
Schweissen
verbundenen
Stücken
müssen
die
Vertragsparteien
eine
Vereinbarung
treffen
über
die
Abgrenzung
jeder
der
Komponenten
sowie
über
die
Ausdehnung
der
Beschaffenheit
der
Verbundzonen.
15.5
Ohne
anderslautende
Vereinbarung
führt
die
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
nur
eine
einfache
sicht-
und
stichprobenartige
Mass-
kontrolle
der
Gussstücke
durch.
15.6
Etwaige
Probe-
und
Musterabgüsse
sind
durch
den
Auftraggeber
zu
genehmigen,
der
damit
die
Freigabe
der
Serienproduktion
erklärt.
16.
Gewährleistung
16.1
Im
Falle
einer
Reklamation
des
Aufraggebers
betreffend
gelieferter
Stücke
behält
sich
die
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
das
Recht
vor,
diese
auch
vor
Ort
zu
untersuchen.
16.2
Die
Gewährleistung
der
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
besteht
nach
Ubereinkunft
mit
dem
Auftraggeber
darin:

  • dem
    Auftraggeber
    eine
    Gutschrift
    für
    die
    mangelhaften
    Teile
    zu
    erteilen;
  • oder
    diese
    zu
    ersetzen
  • oder
    diese
    nachzubessern
    bzw.
    nachbessern
    zu
    lassen.

16.3
Um
nicht
den
oben
definierten
Gewährleistungsanspruch
zu
verlieren,
hat
der
Auftraggeber
die
gelieferte
Ware
nach
Eintreffen
zu
prüfen,
allfällige
Mängel
unverzüglich
nach
ihrer
Feststellung
der
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
schriftlich
zu
melden
und
ausdrücklich
den
Ersatz
oder
die
Nachbesserung
der
betreffenden
Stücke
zu
verlangen.
Die
Gewährleistungsfrist
beträgt
12
Monate
ab
Lieferdatum.
17.
Ausschluss
weiterer
Haftungen
17.1
Alle
Fälle
von
Vertragsverletzungen
und
deren
Rechtsfolgen
sowie
alle
Ansprüche
des
Auftraggebers,
gleichgültig
aus
welchem
Rechtsgrund
sie
gestellt
werden,
sind
in
diesen
Bedingungen
abschliessend
geregelt.
Insbesondere
sind
alle
nicht
ausdrücklich
genannten
Ansprüche
auf
Schadenersatz,
Minderung,
verlorenen
Bearbeitungskosten,
Aufhebung
des
Vertrages
oder
Rücktritt
vom
Vertrag
ausgeschlossen.
In
keinem
Fall
bestehen
Ansprüche
des
Auftraggebers
auf
Ersatz
von
Schäden,
die
nicht
am
Liefergegenstand
selbst
entstanden
sind
(Mängelfolge
schäden),
wie
namentlich
Produktionsausfall,
Nutzungsverluste,
mittelbaren
oder
unmittelbaren
Schäden,
Ein-
und
Ausbaukosten,
sowie
Rückrufkosten.
Dieser
Haftungsausschluss
gilt
nicht
für
rechtswidrige
Absicht
oder
grobe
Fahrlässigkeit
des
Lieferanten,
jedoch
gilt
er
auch
für
rechtswidrige
Absicht
oder
grobe
Fahrlässigkeit
von
Hilfspersonen.
Weitergehende
Gewährleistungs-
und
Haftungsansprüche
des
Auftrag
gebers
bestehen
nicht.
17.2
Dieser
Haftungsausschluss
gilt
nicht,
soweit
ihm
zwingendes
Recht
(z.B.
Produktehaftpflicht)
entgegensteht.
18.
Eigentumsvorbehalt
Wurde
der
Liefergegenstand
vor
Zahlung
aller
vom
Auftraggeber
aus
dem
Vertrag
geschuldeten
Beträge
geliefert,
so
bleibt
er
bis
zur
voll
ständigen
Zahlung
Eigentum
der
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen,
soweit
das
nach
dem
Recht,
in
dessen
Bereich
sich
der
Liefergegen
stand
befindet,
zulässig
ist.
Insbesondere
ermächtigt
der
Auftraggeber
die
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
mit
Abschluss
des
Ver
trages,
auf
Kosten
des
Auftraggebers
die
Eintragung
oder
Vormerkung
des
Eigentumsvorbehaltes
in
öffentlichen
Registern,
Büchern
oder
dergleichen
gemäss
den
betreffenden
Landesgesetzen
vorzunehmen
und
alle
diesbezüglichen
Formalitäten
zu
erfüllen.
19.
Gewerbliches
Eigentum
Bestellungen,
die
gemäss
Zeichnungen,
Skizzen,
Angaben
des
Auftraggebers
angenommen
werden,
werden
in
patent-,
muster-
und
marken
rechtlicher
Beziehung
auf
Gefahr
des
Auftraggebers
ausgeführt.
Dieser
hält
die
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
in
jedem
Fall
schadlos.
20.
Anwendbares
Recht!
Gerichtsstand
Die
Verträge
unterliegen
ausschliesslich
dem
materiellen
schweizerischen
Recht.
Das
Ubereinkommen
der
Vereinten
Nationen
über
Ver
träge
über
den
internationalen
Warenkauf
(sog.
Wiener
Kaufrecht)
vom
11.04.1980
ist
ausgeschlossen.
Gerichtsstand
für
alle
Streitigkeiten
zwischen
der
Leichtmetall-Giesserei
AG,
Düdingen
und
dem
Auftraggeber
ist
das
Kantonsgericht
Fribourg
in
Tafers.
Die
Leichtmetall
Giesserei
AG,
Düdingen
ist
berechtigt,
den
Auftraggeber
auch
an
dessen
Sitz
gerichtlich
zu
belangen.
95/2005

Ansprechpartner und Firma

Leichtmetallgiesserei AG

3186 Düdingen

Der perfekte Match, nur nicht deiner?


Hilf deinen Freund:innen den perfekten Match zu finden, indem du dieses Jobinserat mit ihnen teilst.

Teile das Inserat über:...

oder kopiere den Link:

https://www.professional.ch/jo...
Kopieren

Achtung!

Wooohooo! Du bist ein Professional. Hier sind deine Möglichkeiten. Los geht’s!